Steuern, gebühren und finanzierung
REGISTRIERSTEUER -
Beim Kauf einer Liegenschaft in Frankreich fallen gewisse Steuern an. Diese werden vom Notar zu Gunsten des Staates eingezogen. Ist die Immobilie weniger als 5-jährig, beträgt die Steuer 2-2.5% des Kaufpreises. Im Falle einer älteren Immobilie, oder wenn es mehr als einen Vorbesitzer gab, beträgt die Steuer maximal 7%. Eine degressive Skala wird für höherwertige Liegenschaften angewendet.
LIEGENSCHAFTSSTEUER (taxe foncière) -
Diese wird jährlich erhebt. Sie ist von der per 1. Januar als Eigentümer der Immobilie registrierten Person zu entrichten. Die Zahlung erfolgt jeweils zwischen September und November. Die Prozentsatz variiert je nach Gemeinde. Die Basis für die Errechnung der Liegenschaftssteuer bilden 50% des ermittelten potenziellen Mietertrags (vergleichbar mit dem Schweizer Eigenmietwert) und von den Gemeinden ermittelten Indizes. Bei Übertragung des Besitzes der Immobilie im Laufe eines Jahres entrichtet der Käufer die Gebühr auf Pro-rata Basis.
WOHNSTEUER (taxe d’habitation) -
Diese wird derjenigen Person belastet, die am 1. Januar rechtmässiger Besitzer (wohnhaft) der Immobilie ist. Die Steuer wird im 4. Quartal des Jahres fällig und wird auf Basis des potenziellen Mietertrags, gemäss Berechnung des Steueramts ermittelt (anhand von Daten bezogen auf Wohnfläche, Standing etc.). Die Steuer ist für Hauptwohnsitze leicht niedriger als für Zweitwohnsitze.
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER (impôt sur la plus-value) -
Wird eine Liegenschaft gewinnbringend veräussert unterliegt diese Französischer Gesetzgebung. Für Schweizer Bürger gilt ein Maximalsatz von 34.5% wovon Abzüge geltend gemacht werden können, die im Normalfall die Steuerlast massgeblich reduzieren. Nach 30 Jahren erlischt diese Steuerpflicht.
VERMÖGENSSTEUER (impôt de solidarité sur la fortune) -
Diese wird in Frankreich ab einem netto Gesamtvermögen von EUR 1‘300‘000 erhebt.
Zurzeit ist ein neues Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz in Erarbeitung. Bitte besuchen Sie diese Seite zu einem späteren Zeitpunkt für aktualisierte Nachrichten.
ERBSCHAFTSTEUER (impôt sur la succession) - Der hinterbliebene Ehegatte ist komplett von der Erbschaftsteuer befreit. Direkten Nachkommen wird ein einmaliger Freibetrag von EUR 100‘000 pro Elternteil und pro Kind gewährt. Bei Erbschaften, die diesen Betrag übersteigen, wird eine progressive Skala angewendet. In den meisten Fällen beträgt der Steuerfuss etwa 20%.
Es ist durchaus nützlich sich mit den Französischen Regelungen in Bezug auf Schenkungen vertraut zu machen. Eine Möglichkeit die Steuerlast zu verringern ist, über Schenkungen Familienangehörigen Teile des Vermögens überzutragen – dies völlig steuerfrei; zum Beispiel, indem man den Kindern noch zu Lebzeiten Anteile an der Liegenschaft im Gegenwert von 100 000 Euro pro Elternteil und pro Kind schenkt.
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FINANZIERUNG -
Bevor Sie den Kaufvorvertrag und den Kaufvertrag unterzeichnen, muss Ihr Finanzierungplan (falls fremdfinanziert) formell etabliert sein. AAA Riviera kann Sie mit namhaften Französischen oder Schweizer Banken in Verbindung bringen, die Ihnen Finanzierungspläne zu attraktiven Konditionen empfehlen können.
VERSICHERUNG -
Liegenschaften müssen unmittelbar nach der Eigentumsübertragung versichert sein. AAA Riviera kann Sie mit Versicherungsgesellschaften in Verbindung bringen und Ihnen nützliche Ratschläge geben, um eine geeignete Police abzuschliessen.